Geschäftsordnung

Polizeichor Frankfurt e.V.

Geschäftsordnung des Polizeichores Frankfurt am Main


 

1. Abschnitt (Rechte und Pflichten)

§ 1  Vorstandsmitglieder und Mitglieder
Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sich an die in der Geschäftsordnung niedergelegten Grundsätze zu halten. Jedes Mitglied kann über genau zu bezeichnende Vorgänge Auskunft vom Vorstand verlangen, soweit es sich um Vorgänge handelt, an denen der Vorstand beteiligt ist. Die Erklärung über die Niederlegung eines Amtes ist dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten.

§ 2  Teilnahme an Vorstandssitzungen 
Die Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes ist Pflicht. Wer verhindert ist, hat dem Vorsitzenden rechtzeitig Mitteilung zu machen.

§ 3  Vertraulichkeit 
Die Vorstandsmitglieder sind zum Stillschweigen verpflichtet, wenn diese Notwendigkeit für eine Sache festgestellt und im Protokoll aufgenommen wird.

§ 4  Sitzungen des Vorstandes 
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sollen i.d.R. einmal im Monat durchgeführt werden. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind bei Bedarf anzusetzen und rechtzeitig einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind durchzuführen, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt werden.

§ 5  Hausrecht
Das Hausrecht übt der Vorstand in Verbindung mit § 13 der Satzung aus.

§ 6  Einladung und Tagesordnung
Einladungen und Tagesordnung sollen drei Wochen vor einer Hauptversammlung den Mitgliedern zugeleitet werden. Ergänzungen zur Tagesordnung können bis zu 1 Woche vor einer Versammlung oder Sitzung eingereicht werden.

§ 7  Teilnahme anderer Personen
Andere Personen können zur Hauptversammlung eingeladen werden, wenn deren Erscheinen zum Beispiel als Sachverständige oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. An den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können andere Personen nur auf besondere Einladung teilnehmen.

§ 8  Sitzungen und Hauptversammlung
Sitzungen oder Hauptversammlung werden vom Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung gemäß der Reihenfolge in § 14 der Satzung. Zu Beginn der Hauptversammlung muss die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Danach wird nach der Tagesordnung verfahren. Jederzeit kann der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung oder deren Einhaltung gestellt werden sowie auf Schluss der Debatte. Ist der Antrag auf Schluss der Debatte zu einem bestimmten Zeitpunkt gestellt, dann muss dieser nach Beendigung der laufenden Rede zur Abstimmung kommen. Die Redezeit ist unbeschränkt, kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss begrenzt werden. Wortmeldungen sind vom Geschäftsführer zu notieren und der Reihe nach abzurufen. Außer der Reihe wird das Wort erteilt:
a)   zur direkten Erwiderung
b)   zur Geschäftsordnung
c)   zum Antrag auf Schluss der Debatte
Der Verhandlungsleiter kann einen Sprecher zur Sache rufen, wenn dieser vom Tagesordnungspunkt abweicht. Er kann ihn zur Ordnung rufen, wenn er diese verletzt. Nach dreimaligem Ruf zur Sache oder zur Ordnung kann der Verhandlungsleiter dem Redner das Wort entziehen, bis zum Abschluss oder zur Abstimmung der Sache.

§ 9  Abstimmungen
Abstimmungen der Jahreshauptversammlung erfolgen öffentlich, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desjenigen, der die Versammlung oder Sitzung satzungsgemäß leitet. Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies mehr als 50 % der anwesenden Stimmberechtigten wünschen. Anträge, die bei einer geheimen Abstimmung Stimmengleichheit erzielen, gelten als abgelehnt. Für die Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes wird von der Jahreshauptversammlung ein Wahlleiter gewählt. Der Wahlleiter leitet die Versammlung, bis der gesamte Vorstand gemäß §§ 13, 14 und 15 der Satzung gewählt ist.

§ 10  Vereinsakte
Niederschriften über die Hauptversammlungen sind von drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes auf Form und Inhalt zu prüfen und zu unterzeichnen, bevor sie in die Vereinsakte eingefügt werden. Die Vereinsakte steht auf Antrag jedem Mitglied zur Einsichtnahme zur Verfügung.


2. Abschnitt (Aufgaben der Vereinsorgane)

§ 11  Vorsitzender
Der Vorsitzende führt den Verein und trägt die Gesamtverantwortung.

§ 12  2. Vorsitzender
Der 2. Vorsitzende wirkt bei der Führung der Vereinsgeschäfte mit und ist für alle Ehrungen zuständig. Er vertritt den Vorsitzenden in allen Bereichen.

§ 13  Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt den Schriftwechsel des Vereins nach Maßgabe des Vorstandes sowie sämtliche Protokolle von Sitzungen und Versammlungen. Er ist verantwortlich für die Führung der Mitgliederliste und den damit verbundenen Schriftverkehr. Die Mitgliederliste ist bei Bedarf dem Vorstand vorzulegen.

§ 14  2. Geschäftsführer
Der 2. Geschäftsführer unterstützt den Geschäftsführer in allen anfallenden Arbeiten und führt die Geburtstagsliste. Er ist vom Geschäftsführer so zu informieren, dass er jederzeit diesen vertreten kann.

§ 15  Schatzmeister
Der Schatzmeister ist für den gesamten Finanzhandel des Vereines verantwortlich. Alle kassentechnischen Vorgänge unterliegen seiner Aufsicht und Verantwortung. Er erstattet in den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes Bericht über die Finanzlage. Bei jeder Hauptversammlung gibt er einen Kassenbericht ab. Laufende periodische Zahlungen sind von ihm selbständig zu erledigen. In allen anderen Fällen bedürfen die Ausgaben der Weisung des Vorsitzenden oder seines Vertreters. In eiligen Fällen kann er nach Absprache mit dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter notwendige Zahlungen sofort anweisen. Verträge, die zu Zahlungsverpflichtungen führen, können grundsätzlich erst nach Rücksprache mit ihm oder dem Vorsitzenden abgeschlossen werden.

§ 16  2. Schatzmeister
Der 2. Schatzmeister unterstützt den Schatzmeister in allen anfallenden Arbeiten und ist selbst für die Kassengeschäfte der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Er ist vom Schatzmeister so zu informieren, dass er diesen jederzeit vertreten kann. Der 2. Schatzmeister zieht über das Einziehungsverfahren die Mitgliedsbeiträge selbständig ein. In den Vorstandssitzungen informiert der 2. Schatzmeister den Vorstand über noch ausstehende Beiträge.

§ 17  Protokoll, Öffentlichkeitsarbeit und Fund Raising
Er kümmert sich um protokollarische Angelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit und Fund Raising.

§ 18  Archivare
Die Archivare sind gemeinsam für das gesamte Notenmaterial verantwortlich. In enger Zusammenarbeit mit dem Dirigenten stellen sie das Chor- und Liedgut für die Übungsstunden bereit. Sie übernehmen auch die Verantwortung für das Chor- und Liedgut bei Aufführungen und Veranstaltungen und sorgen dafür, dass dieses rechtzeitig zur Verfügung steht. Sie überwachen den Zustand des Materials auf seine Brauchbarkeit und führen das Notenarchiv in übersichtlicher Form.

§ 19  Listenführer
Die Listenführer überwachen die Anwesenheit und teilen dem geschäftsführenden Vorstand mit, wenn sie feststellen, dass Mitglieder längere Zeit den Übungsstunden ferngeblieben sind.

§ 20  Beisitzer
Der geschäftsführende Vorstand kann Beisitzer nach § 15 (6) der Satzung zu seiner Arbeit hinzuziehen.

§ 21  Vertreterinnen des Frauenchores
Die Vertreterinnen des Frauenchores sind zuständig für die Belange der Sängerinnen. Sie führen in Übereinstimmung mit dem Vorstand selbständig Veranstaltungen durch.

§ 22  Vertreter der Preußen
Ein Vertreter der Preußen vertritt die Gruppe im erweiterten Vorstand und informiert den Vorstand über Aktivitäten.


3. Abschnitt (Vereinsabzeichen und Ehrungen)

§ 23  Grundgedanke
Zur Pflege des Vereinslebens verleiht der Polizeichor Frankfurt am Main e.V. Ehrennadeln an Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrennadeln sollen die Geehrten auszeichnen und allen Mitgliedern Ansporn sein, es ihnen gleichzutun.

§ 24  Vereinsabzeichen
Das Vereinsabzeichen (Sängernadel) stellt eine Lyra mit Polizeistern auf blau weißem Grund dar. Es hat die Aufschrift „Polizeichor Frankfurt“.

§ 25  Ehrennadeln
Zur Ehrung verdienter und langjähriger Mitglieder wird die Sängernadel in Silber und Gold verliehen. Die Nadel entspricht der Grundausführung, ist jedoch mit einem Silber- oder Gold- kranz versehen. Für die Verleihung von Ehrennadeln ist auch die Aushändigung einer Urkunde vorgesehen.

§ 26  Verleihungsbedingungen für Ehrennadeln
Die Ehrennadel erhalten:

a)   in Silber
1. Mitglieder, die 10 Jahre aktiv oder 20 Jahre passiv dem Polizeichor angehören
oder
2. Mitglieder, die sich um die Vereinsbelange verdient gemacht haben.

b)   in Gold
1. Mitglieder, die 25 Jahre aktiv dem Polizeichor angehören
oder
2. Mitglieder, die sich in herausragendem Maße um die Vereinsbelange verdient gemacht haben.

Vor der Verleihung der Ehrennadel in Gold muss die Ehrennadel in Silber verliehen worden sein.
Die Ehrennadel in Silber oder Gold kann an Nichtmitglieder verliehen werden, wenn sie sich hervorragende Verdienste um den Polizeichor erworben haben.

§ 27  Entscheidung über die Verleihung von Ehrennadeln
Über die Verleihung der Ehrennadeln entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit mindestens drei seiner Mitglieder. Bei dem Dreiergremium müssen der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister sein. Für die Verleihung der Ehrennadeln an Nichtmitglieder des Polizeichores muss vorher die Entscheidung der aktiven Mitglieder oder die Mehrheit in einer Hauptversammlung herbeigeführt werden. In besonders gelagerten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand selbständig handeln und die Entscheidung nachholen.

§ 28  Rahmen der Verleihung
Die durchzuführenden Ehrungen sollen im Rahmen einer größeren Feier oder Veranstaltung vorgenommen werden.

§ 29  Anträge zur Ehrung
Jedes Mitglied ist berechtigt, ein anderes Mitglied zur Ehrung vorzuschlagen. Die Begründung zur Ehrung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.


4. Abschnitt (Ehrenvorsitzende und -mitglieder)

§ 30  Grundgedanke
Der Polizeichor kann Mitglieder oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Polizeichor oder um den Chorverband der Deutschen Polizei oder um die Pflege der Chormusik erworben haben.

§ 31  Ehrenvorsitzender
Der Ehrenvorsitzende wird von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder gewählt. Er soll mindestens 10 Jahre Vorsitzender des Polizeichores gewesen sein. Der Ehrenvorsitzende übt im allgemeinen kein Amt aus, hat aber Zugangsrecht zu Vorstandssitzungen, ohne Stimmrecht zu haben.

§ 32  Ehrenmitgliedschaft
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der erweiterte Vorstand des Polizeichores mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Die Ernennung des Ehrenmitgliedes erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, und darüber hinaus freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Polizeichores.

§ 33  Aberkennung einer Ehrung
In Sonderfällen kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Eine Aberkennung ist nach § 10 der Satzung oder aus sonstigen zwingend erscheinenden Gründen möglich. Die Aberkennung erfolgt, wenn auf Beschluss des Vorstandes dreiviertel der Mitglieder einer Hauptversammlung für die Aberkennung stimmen. Die Aberkennung einer Ehrenstellung schließt den Verlust der Mitgliedschaft automatisch ein.


5. Abschnitt (Reisekostenvergütung)

§ 34  Reisekosten und Nutzungsgelder
Jedem Mitglied werden Reisekosten und Nutzungsgelder für Kfz-Halter vergütet, wenn es zur Wahrnehmung von Vereinsinteressen eine Reise unternehmen muss.
1. Reisen im Sinne dieser Vorschrift sind Fahrten, die zur Erledigung von Vereinsgeschäften vom Vorstand oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied wahrgenommen werden.
2. Über die Notwendigkeit einer Reise entscheidet der geschäftsführende Vorstand, bei gebotener Eile oder in Sonderfällen der Vorsitzende, im Hinderungsfalle einer seiner Vertreter in der Reihenfolge gemäß § 14 der Satzung.

§ 35  Fahrtkostenerstattung
Für eine genehmigte Reise werden die Fahrtkosten der Bundesbahn zweiter Klasse zuzüglich notwendiger Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln am Ort erstattet. Bei Benutzung des eigenen PKW wird ein Auslagenersatz von 0,30 € pro km gezahlt. Es ist die kostengünstigste Variante zu wählen. Entsteht am Fahrzeug des Mitgliedes während einer genehmigten Reise ein Schaden, den das Mitglied nicht zu vertreten hat und für dessen Kosten kein Dritter aufkommt, trägt der Verein einen Betrag bis zu 330 €. Vorausgesetzt wird, dass der Fahrzeugführer die entsprechenden Versicherungen abgeschlossen und die sonstigen Pflichten, die zum Führen eines Kfz. gehören, erfüllt hat.

§ 36  Tagegelder
Für die genehmigte Reise erhält ein Mitglied 
a) für 24 Stunden 20 €
b) für über 14 Stunden 12 €
c) für über 8 Stunden 6 €
Bei entsprechenden Anlässen in Frankfurt am Main kann ein Auslagenersatz durch den Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister bewilligt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung nach § 39 gezahlt, entfallen Tagegelder.

§ 37  Übernachtungsgeld
Muss ein Mitglied auf einer Reise übernachten, erhält es die nachgewiesenen Kosten (ohne Frühstück) bis zur Höhe von 60 € erstattet.

§ 38  Aufwandsentschädigung
Für Reisen, die durch den Chorverband der Deutschen Polizei finanziert werden, erhält das Mitglied eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 € pro angefangenem Tag.

§ 39  Flug- oder Schiffsreisen
Flug oder Schiffsreisen muss der Vorstand im Einzelfall genehmigen. Zahlungen sind nur zu leisten, wenn die Vermögenslage des Polizeichores dies gestattet.

§ 40  Haftungsausschluss
Der Verein kann für Reisen keine Unfall- oder Haftpflichtgarantien übernehmen. Insoweit gilt hier § 17 der Satzung. Nimmt ein Mitglied in seinem Kfz. andere als in § 35 erwähnte Mitglieder mit, so geschieht dies auf eigene Gefahr, sowohl für den Fahrer als auch für die Mitglieder.

§ 41  Kassenverlustentschädigung
Eine pauschale Kassenverlustentschädigung für die Schatzmeister und die Verantwortlichen für die Kassenbereiche Veranstaltungen, Getränke und Handkasse ist nicht vorgesehen. Im Falle eines Kassenverlustes hat der Verantwortliche dem geschäftsführenden Vorstand zu berichten. Dieser beschließt dann die weitere Verfahrensweise.


6. Abschnitt (Jubiläumsgaben und besondere Anlässe)

§ 42  Jubiläumsgaben
Der Polizeichor überreicht seinen aktiven Mitgliedern Jubiläumsgaben, die auch ehemaligen Aktiven überreicht werden können.

§ 43  Kondolenzanlässe
Wir betrachten es als Ehrenpflicht, am Grabe verstorbener aktiver Mitglieder mitzuwirken. Bei passiven Mitgliedern wird vom Vorstand im Einzelfall entschieden.

§ 44  Sängerkleidung
Die aktiven Männer tragen eine Sängerkombination oder einen Smoking, die aktiven Frauen eine einheitliche Bluse sowie Rock/Hose. Es handelt sich um vereinseigene Anschaffungen. Das Tragen dieser Garderobe ist nur dann gestattet, wenn dies vom Vorstand vorher angesagt wird. Jegliche private Verwendung ist nicht erlaubt. Jeder Sänger/jede Sängerin hat für die Anschaffung einen Anteil von 50 % der Kosten zu entrichten. Bezuschusste Kleidung ist bei Aufgabe der aktiven Mitgliedschaft zurückzugeben. Bei Rückgabe der Sängerkleidung innerhalb eines Jahres erhält der Sänger/die Sängerin bis zu 100 € zurückerstattet. Nach fünf Jahren wird die Bekleidung Eigentum des Sängers/der Sängerin. Die Sorgfaltspflichten und die Pflichten in Bezug auf das Tragen bleiben bestehen.

§ 45  Schlussbemerkungen
Alle bisherigen Vereinbarungen und Vorschriften verlieren mit der Verabschiedung dieser Geschäftsordnung ihre Wirkung und treten außer Kraft. Die Geschäftsordnung wurde nach Beratung am 23.02.2015 einstimmig beschlossen und angenommen. 

Frankfurt am Main, den 12.07.2015